Seit dem 1. April 2017 gibt es für Gesetzlich Versicherte neben einer regulären Psychotherapie als Langzeitbehandlung (60 oder 80 Sitzungen) auch verstärkt kurzfristige Angebote:
1. Sprechstunde
In ein bis drei Sitzungen wird nach Schilderung der Situation und Symptomatik gemeinsam überlegt, ob eine Psychotherapie als Kurz- oder Langzeitbehandlung notwendig und sinnvoll ist oder alternative Behandlungsangebote wie z.B. eine (teil-)stationäre Rehabilitation, Beratungsstellen, Sozialpsychiatrischer Dienst oder anderes aus dem Gesundheitswesen für Sie in Frage kommen.
Seit dem 1. April 2018 ist das Aufsuchen einer Sprechstunde Voraussetzung für die Aufnahme einer Psychotherapie.
Sprechstundentermine sind in meiner Praxis nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
2. Kurzzeittherapie (KZT)
Eine Kurzzeittherapie findet statt nach ein bis drei Sitzungen als Sprechstunde plus zwei sogenannten probatorischen Sitzungen. Danach wird ein formloser Antrag bei Ihrer Versicherung gestellt.
Eine KZT dauert bis zu 12 Sitzungen und kann dann noch einmal um 12 Sitzungen verlängert werden.
3. Akutbehandlung
Eine Akutbehandlung mit 12 Sitzungen kommt in Frage im Fall einer akuten Krise und ist nicht mit einer Psychotherapie zu verwechseln. Sie wird eingeleitet nach ein bis drei Sitzungen Sprechstunde. Hier geht es um die Linderung akuter Belastungen und ggfs. der Planung weiterer hilfreicher Maßnahmen wie Überführung in eine Langzeittherapie, Klinikaufenthalt, Rehabilitation etc.
4. Selbstzahlerbasis
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Kosten einer Beratung oder Psychotherapie selbst zu tragen, z.B. wenn keine Therapieindikation vorliegt und Sie dennoch Ihre Lebenssituation verändern und Kompetenzen zur Verbesserung ihrer Lebensqualität entwickeln möchten.
Die Vergütung für psychotherapeutische & diagnostische Leistungen auf Selbstzahler-basis richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).