Eine Berufsgenossenschaft (BG) übernimmt immer dann die Kosten für eine Behandlung, wenn der Behandlungsanlass die
anerkannte Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls darstellt.
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft über deren Bestimmungen und Bedingungen für eine Psychotherapie.
Unfallversicherungen kommen als Kostenträger in Betracht, wenn der Behandlungsanlass z.B. die Folge eines Verkehrsunfalls, Schulunfalls etc. ist, den der Unfallgegner verschuldet hat.
Nähere Konditionen erfahren Sie von Ihrem Sachbearbeiter oder Betreuer. Bitte überprüfen Sie im Vorfeld, ob und zu welchen Bedingungen Aufwendungen für Psychotherapie übernommen werden.
Einige Unfallversicherungen orientieren sich in der Vergütung an der UV-GOÄ. Da deren Sätze unter denen der „Gebührenordnung für Psychotherapeuten“ (GOP) und noch deutlicher unter denen der gesetzlichen Krankenkassen liegen, müssen Sie abhängig von der individuellen Situation ggf. mit Zuzahlungen rechnen.
Freie Heilfürsorge
Vollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes, Polizeivollzugsbeamte, Beamte die in Justizvollzugsanstalten beschäftigt sind sowie Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und Landesfeuerwehrschulen, können eine Psychotherapie über die freie Heilfürsorge in Anspruch nehmen.
Hierzu benötigen Sie von Ihrem Hausarzt eine Überweisung, zunächst für fünf probatorische Sitzungen, zu einer/m Psychologischen PsychotherapeutIn. Im Anschluss an diese fünf Sitzungen wird ein Bericht für die eigentliche Beantragung der Psychotherapie gestellt.